Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE

Das Frühjahr 2024 neigt sich langsam dem Sommer zu, was bedeutet, dass die Mehrheit der landwirtschaftlichen Kulturen für das anstehende Erntejahr gesät oder gesetzt sind und heranwachsen. Nicht nur einjährig angebaute Ackerkulturen sondern auch Dauerwiesen, andere Dauerkulturen oder Nutztiere können während der Vegetationszeit von Wildschäden betroffen sein. Doch was gilt es bei Wildschäden und im Bereich Schadenverhütung im Kanton Solothurn zu beachten?

Grundsatz Verhütung vor Vergütung

Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) stellt die Grundsätze der Verhütung und Vergütung von Schäden durch jagdbare und geschützte Wildtiere auf. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz: Verhütung vor Vergütung. Dazu gehören sowohl eine Regulation der Wildtiere auf ein tragbares Mass, als auch zumutbare Verhütungsmassnahmen durch die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren.

In diesem Zusammenhang haben gemäss § 22 des Jagdgesetzes (JaG) Jagdvereine dafür zu sorgen, dass die Wildbestände auf einem für den Wald und die Landwirtschaft erträglichen Mass gehalten werden. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haben ihrerseits Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien fachgerecht einzuzäunen. Weiter haben Landwirte und Ladwirtinnen Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen, sofern diese näher als 50 Meter zum Waldrand stehen und sich in einem durch den Kanton jährlich festgelegten wildschadengefährdeten Gebiet befinden, fachgerecht zu schützen (Einzäunen). Für das Jahr 2024 hat die kantonale Fachstelle im Kanton Solothurn drei Jagdreviere als «besonders wildschadengefährdete Gebiete» ausgeschieden:

  • Bezirk Solothurn-Lebern: Jagdrevier Nr. 6 (Oberdorf-Hasenmatt)
  • Bezirk Dorneck-Thierstein: Jagdrevier Nr. 56 (Dornach)
  • Bezirk Dorneck-Thierstein: Jagdrevier Nr. 57 (Nuglar)


Welche Parzellen sich in diesen Gebieten befinden und wie nahe diese zu einem Wald stehen, kann auf der Karte des Geoportals des Kantons Solothurn konsultiert und ausgemessen werden.

Schaden vor der Ernte melden

Kommt es an landwirtschaftlichen Kulturen zu Wildschäden, so sind diese vor der Ernte dem Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für Wildschäden des zuständigen Jagdvereins zu melden. Der oder die Verantwortliche des Jagdreviers hat festzustellen, ob es sich um einen Bagatellfall (Schaden kleiner als Fr. 200.00) handelt. Ist der Schaden kein Bagatellfall, so ist als nächstes festzulegen, ob der Jagdverein den Schaden selber mit dem Ladwirten oder der Landwirtin abschätzen darf, oder ob ein oder eine Sachverständige/r Wildschaden des Kantons bei der Schätzung dabei sein muss. Können sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin und der Jäger oder die Jägerin über das Schadenausmass nicht einigen, ist auf jeden Fall ein Sachverständiger oder eine Sachverständige Wildschaden des Kantons für die Schätzung beizuziehen. Die Schadenaufnahme erfolgt auf dem Feld und wird auf einem amtlichen Formular festgehalten.

Bei Fragen zu Wildschäden und Verhütungsmassnahmen, stehen die Berater und Beraterinnen der SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung.

16.05.2024 / Adrian Kohler

Zurück

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen