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Die Verarbeitung und Vermarktung der Produkte auf dem Landwirtschaftsbetrieb oder ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist für viele Betriebsleiter*innen ein attraktiver Zusatzverdienst. Um Gesetzeskonflikte zu vermeiden, sollten unbedingt vor der Umsetzung des Vorhabens entsprechende Abklärungen bezüglich der Zonenkonformität gemacht werden. Die Raumplanungsverordnung sowie das Raumplanungsgesetz beschreiben dabei, was in der Landwirtschaftszone zulässig ist und welche Kriterien vom Betrieb jeweils erfüllt sein müssen. Im letzten Teil wurden die gesetzlichen Kriterien rund um den Hofladen belichtet, in diesem Newsletter geht es nun um nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe.

Wenn der Hofladen die Zonenkonformität überschreitet

Übersteigt die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf den zonenkonformen Rahmen eines Hofladens, sei es durch eine höhere Verarbeitungsstufe oder das Produktesortiment, wird die Aktivität als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe eingestuft.

Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe – mit oder ohne sachlichen Bezug

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe werden in zwei Kategorien unterteilt. Unter Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug fallen nebst dem erweiterten Hofladen der zum lokalen Detailhandel wird, auch kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Nähateliers, Landmaschinenwerkstätte, Buchhaltungsbüros, Bäckereien oder Coiffeursalons.
Als Nebenbetrieb mit einem sachlichen Bezug gelten insbesondere Angebote des Agrotourismus wie Besenbeizen, Schlafen im Stroh, Heubäder, sowie auch sozialtherapeutische und pädagogische Angebote bei denen die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen.

Grundsätzlich können, für den Nebenbetrieb erforderliche, bauliche Massnahmen nur in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe können massvolle Erweiterungen (max. 100 m2) zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.
Folgende Bedingungen werden für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs vorausgesetzt:

  • Der Nebenbetrieb muss innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen
  • Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes muss weiterhin gewährleistet sein
  • Der Hofcharakter soll im Wesentlichen unverändert bleiben
  • Der Betrieb muss ein Gewerbe sein (im Kanton Solothurn ab 0.75 SAK)

Zusätzliche Nachweise für Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug

Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug braucht es zudem einen Nachweis, dass der Betrieb auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist. Ausserdem darf ein solcher Nebenbetrieb nur von den Bewirtschaftern des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von deren Lebenspartnern geführt werden.

Auch bei Zonenkonformität braucht es eine Bewilligung

Wichtig ist, dass sämtliche Neu-, An- und Umbauten sowie Umnutzungen (auch ohne bauliche Massnahmen) für den zonenkonformen Verkauf oder im Zusammenhang mit einem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb bewilligungspflichtig sind. Das Team der SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen dabei gerne zur Seite.

Bild: Die Grüne

29.07.2021/ Sidney Lienhard

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