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Die Verarbeitung und Vermarktung der Produkte auf dem Landwirtschaftsbetrieb oder ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist für viele Betriebsleiter*innen ein attraktiver Zusatzverdienst. Um Gesetzeskonflikte zu vermeiden, sollten unbedingt vor der Umsetzung des Vorhabens entsprechende Abklärungen bezüglich der Zonenkonformität getätigt werden. Die Raumplanungsverordnung sowie das Raumplanungsgesetz beschreiben, was in der Landwirtschaftszone zulässig ist und welche Kriterien vom Betrieb jeweils erfüllt sein müssen. Im ersten Teil belichten wir die Voraussetzungen für einen Hofladen, im zweiten Teil nächste Woche geht es dann um nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe.

Hofladen geöffnet

Grundsätzlich sind Bauten und Anlagen welche der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher Produkte dienen zonenkonform, wenn:
• die Produkte aus der Region stammen und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder in einer Produktionsgemeinschaft erzeugt werden
• Aufbereitung, Lagerung und Verkauf nicht industriell-gewerblicher Natur sind
• der landwirtschaftliche Charakter der Standortbetriebes gewahrt bleibt

Was heisst das genau?

Mindestens die Hälfte der angebotenen Produkte müssen auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb erzeugt werden. Wenn sich Betriebe zu einer formlosen Produktionsgemeinschaft zusammenschliessen (keine Betriebsgemeinschaft), dürfen entsprechende Erzeugnisse ebenfalls als eigene Produkte gezählt werden. Zugekaufte Fremdprodukte im Angebot müssen immer aus der Region (Radius 15 km) stammen.
Aufbereitungen gelten als industriell-gewerblich, wenn beispielsweise grössere Investitionen in entsprechende Maschinen getätigt werden oder in grösserem Umfang Personal für die Verarbeitung eingesetzt wird. Als zonenkonform gelten Aufbereitungen der ersten Verarbeitungsstufe, beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse, Äpfel zu Most, Getreide zu Mehl oder das Waschen und Rüsten von Gemüse. Nicht zur ersten Verarbeitungsstufe gehört beispielsweise die Herstellung von Fertigfondue oder Kartoffelchips.
Um den Charakter des Standortbetriebs zu wahren, sind Hofläden prioritär in bestehende Bauten einzubauen; Ausnahmen sind zu begründen. Die Grösse hat in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Waren zu stehen. Verkaufsstände oder -automaten sind nur im Hofbereich bewilligungsfähig, Verkaufsstände abseits des Hofbereichs können ausserhalb der Bauzonen nicht bewilligt werden.

Auch bei Zonenkonformität braucht es eine Bewilligung

Wichtig ist, dass sämtliche Neu-, An- und Umbauten sowie Umnutzungen (auch ohne bauliche Massnahmen) für den zonenkonformen Verkauf mittels Baugesuch und Betriebskonzept bewilligungspflichtig sind. Das Team der SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen dabei gerne zur Seite.

Bild: Bauernzeitung

22.07.2021 / Sidney Lienhard

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