Schweizerische Stiftung zur Förderung von Wohneigentum
Die Schweizerische Stiftung zur Förderung von Wohneigentum (SFWE) gewährt Darlehen für den Erwerb, die Erstellung und die Erneuerung von Wohnungen.
Mögliche Unterstützung
Die SFWE kann Wohneigentümer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen folgende Unterstützungen bieten:
- Darlehen für den Erwerb, den Bau, die Erneuerung und Erweiterung von Wohnraum
- Darlehen mit Energiebonus für den Erwerb, den Bau, die Erneuerung und Erweiterung von Wohnraum
Pro Gesuchsteller können maximal drei Wohnungen unterstützt werden. Der Darlehensbetrag beträgt pro Wohnung zwischen CHF 60'000.00 und CHF 90'000.00. Der Zins beträgt aktuell 1 %. Vorhaben, welche die Anforderungen des Sanierungsdarlehens erfüllen, sind für die ersten zehn Jahre zinsfrei. Danach beträgt der Zins 1 %. Die Darlehensdauer beträgt max. 25 Jahre mit jährlicher Tilgung.
Kombinierbarkeit
SFWE-Darlehen können in Kombination mit anderen Unterstützungsmöglichkeiten gewährt werden, wie z.B. Investitionskredite, kantonale Wohnbaudarlehen oder -beiträge, Beiträge aus dem Gebäudeprogramm der Kantone, etc.
Wer kann ein Darlehen erhalten?
Gesuche um Gewährung eines SFWE-Darlehens können von Haupt- und Nebenerwerbslandwirten, aber auch von Nichtlandwirten eingereicht werden. Gesuchsteller ist der Eigentümer, welcher die Wohnung selber bewohnt. Bei landwirtschaftlichen Pachtbetrieben kann auch der Pächter unterstützt werden, vorausgesetzt die Restpachtdauer dauert mindestens so lange, wie die Tilgungsdauer des Darlehens (max. 25 Jahre) und der Verpächter stimmt der geplanten Investition zu. Die Investition muss min. Fr. 50'000.00 betragen.
Einkommens- und Vermögenslimite
Massgebend für die Gewährung eines Darlehens sind die Steuerverhältnisse des Eigentümers, des Bewohners oder des Pächters vor der Investition. Ein Darlehen wird gewährt, wenn die Einkommensgrenze von CHF 50'000.00 und die Vermögensgrenze von CHF 144'000.00 nicht überschritten wird.
Sicherstellung
Für Darlehen aus dem Fonds de Roulement ist die Belastungsgrenze nicht zu beachten. SFWE-Darlehen werden immer vor den landwirtschaftlichen Investitionskrediten und neuen kantonalen Wohnbauförderkrediten sichergestellt. Die SFWE-Darlehen werden durch ein Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Register-Schuldbrief) sichergestellt.
Gesuch
Der Gesuchsteller reicht das Gesuch bei der landwirtschaftlichen Kreditkasse seines Wohnkantons ein. Die Kreditkasse ergänzt die Gesuchsunterlagen und stellt der Geschäftsstelle der SFWE die vollständigen Unterlagen zu. Den ergänzten Gesuchsunterlagen ist ebenfalls das ausgefüllte Steuerformular beilegen.
Gesuche von Nebenerwerbsbetrieben können auch von den kantonalen Beratungsstellen bearbeitet werden. Gesuche von Nichtlandwirten können direkt bei der SFWE eingereicht werden.
Das Gesuch wird durch den Stiftungsrat der SFWE genehmigt. Pro Jahr finden in der Regel vier Stiftungsratssitzungen statt.


